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   BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61   

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BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61 (https://dejure.org/1964,696)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1964 - II C 43.61 (https://dejure.org/1964,696)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1964 - II C 43.61 (https://dejure.org/1964,696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines von Amts wegen an eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei versetzten preußischen Gerichtsassessors alter Art bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG (G 131) - Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Geheimen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 56.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Denn trotz bloßer Abordnung und ungeachtet etwaiger anderwärtiger Planstellenzugehörigkeit des Beamten wurde ein "Dienstverhältnis" zur Geheimen Staatspolizei begründet, wenn der Beamte dauernd und hauptberuflich bei einer Dienststelle dieser Einrichtung beschäftigt war (BVerwGE 7, 228 [229/230]).

    Ein derartiges Dienstverhältnis konnte - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls schon ausgeführt und begründet hat - nicht etwa durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischenverwendung bei einer Dienststelle außerhalb der Gehemen Staatspolizei, sondern nur durch einen Vorgang beendet werden, der die Dauerverwendung bei dieser Einrichtung endgültig abschloß (BVerwGE 7, 228 [230]; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 88.57 -).

    Denn es kommt für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 in erster Linie auf die Planstellenzugehörigkeit am 8. Mai 1945 an (BVerwGE 7, 228 [229]), und das Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes war jedenfalls eine Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 (BVerwGE 7, 340; 8, 20).

    Diese Feststellungen tragen nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Dienstverhältnis eines Bediensteten bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei durch eine erkennbar vorübergehende oder kriegsbedingte Zwischen- oder Ausweichverwendung bei einer anderen Dienststelle außerhalb der Geheimen Staatspolizei nicht beendet wurde (BVerwGE 7, 228 [230]), die Entscheidung, daß die Abordnung des Klägers zu dem Reichsstatthalter in Innsbruck nicht geeignet war, das für die Zeit vom 1. März 1944 ab zum Amt IV des Reichssicherheitshauptamtes festgestellte Dienstverhältnis des Klägers zu unterbrechen oder zu beenden.

    Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen des Klägers zum beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff ist schließlich noch hervorzuheben, daß ein Bediensteter als an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei "versetzt" durch jeden Vorgang anzusehen ist, durch den ein "Dienstverhältnis", also eine hauptberufliche Dauer Verwendung (BVerwGE 7, 228 [229/230]), des Bediensteten bei einer solchen Dienststelle begonnen wurde (vgl. BVerwG II C 122.57 und BVerwG II C 56.58 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 122.57

    Ablehnung der Erteilung eines Unterbringungsscheines - Rechtsverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Insoweit wird für die erneute Verhandlung und Entscheidung - wie im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß die Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung steht, mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]), und daß eine solche förderliche Mitwirkung im Falle des Klägers nicht anzunehmen wäre, wenn dieser sich lediglich bei dem Reichsminister des Innern um seine Übernahme in die allgemeine innere Verwaltung beworben haben sollte (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16]).

    Andererseits kann eine förderliche Mitwirkung angenommen werden, wenn der Bedienstete zwischen seinem Verbleiben in der früheren Stellung und dem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei wählen durfte und sich für letzteres entschied (BVerwG II C 122.57 - a.a.O. -), wobei die Motive für eine solche Entscheidung unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 13]).

    Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen des Klägers zum beamtenrechtlichen Versetzungsbegriff ist schließlich noch hervorzuheben, daß ein Bediensteter als an eine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei "versetzt" durch jeden Vorgang anzusehen ist, durch den ein "Dienstverhältnis", also eine hauptberufliche Dauer Verwendung (BVerwGE 7, 228 [229/230]), des Bediensteten bei einer solchen Dienststelle begonnen wurde (vgl. BVerwG II C 122.57 und BVerwG II C 56.58 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1958 - II C 236.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil vom 5. Juni 1956 auf die Revision des Klägers durch Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den ... Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Insoweit wird für die erneute Verhandlung und Entscheidung - wie im ersten Revisionsurteil darauf hingewiesen, daß die Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 in einem Gegensatz zu einer durch den Bediensteten veranlaßten Versetzung steht, mithin eine solche ohne förderliche Mitwirkung des Bediensteten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 122.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 1]), und daß eine solche förderliche Mitwirkung im Falle des Klägers nicht anzunehmen wäre, wenn dieser sich lediglich bei dem Reichsminister des Innern um seine Übernahme in die allgemeine innere Verwaltung beworben haben sollte (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1958 - BVerwG II C 236.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 16]).

  • BVerwG, 15.04.1964 - V C 97.63

    Voraussetzung für die Gewährung von Härtebeihilfen nach dem Allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Die von dem Kläger hilfsweise begehrte Entscheidung, die Sache an einen anderen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen, ist zwar zulässig (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 97.63 -).
  • BVerwG, 31.08.1961 - II C 117.58
    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Hinzuweisen ist ferner darauf, daß die materielle Beweislast für das Vorliegen einer Versetzung "von Amts wegen" im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 der frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes trägt, der sich auf diese Ausnahmevorschrift beruft (BVerwG, Urteil vom 31. August 1961 - BVerwG II C 117.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 17]).
  • BVerwG, 28.11.1958 - VI C 34.58
    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Andererseits kann eine förderliche Mitwirkung angenommen werden, wenn der Bedienstete zwischen seinem Verbleiben in der früheren Stellung und dem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei wählen durfte und sich für letzteres entschied (BVerwG II C 122.57 - a.a.O. -), wobei die Motive für eine solche Entscheidung unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 34.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 3 G 131 Nr. 13]).
  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 6, 1; 8, 261; 11, 136, 13, 28) hätte deshalb der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs selbst dann prüfen müssen, wenn seiner Auffassung beizupflichten wäre, daß der von dem Rechtsausschluß des § 3 Nr. 4 G 131 erfaßte Kläger auch nach § 67 G 131 keine Rechte hätte.
  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz gegen die rückwirkende Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (vgl. BVerwGE 6, 1; 8, 261; 11, 136, 13, 28) hätte deshalb der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs selbst dann prüfen müssen, wenn seiner Auffassung beizupflichten wäre, daß der von dem Rechtsausschluß des § 3 Nr. 4 G 131 erfaßte Kläger auch nach § 67 G 131 keine Rechte hätte.
  • BVerwG, 27.09.1962 - II C 164.61

    Grenzen der richterlichen Nachprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag nicht rechtzeitig durch begründeten Beschluß, sondern erst in den Gründen des angefochtenen Urteils abgelehnt, muß schon daran scheitern, daß die Revision nicht dargelegt hat, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn die Ablehnung des Beweisantrages rechtzeitig bekanntgegeben und begründet worden wäre, und daß sein weiteres Vorbringen eine andere Entscheidung der Streitsache hätte herbeiführen können (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - mit Hinweis auf Beschluß vom 30. Juni 1961 - BVerwG IV B 5.61/C 8.61 -).
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1964 - II C 43.61
    Gesetzeslücke ist durch eine an dem Wortlaut, dem Sinn und der Zweckbestimmung der Vorschrift ausgerichtete Auslegung zu schließen (BVerwGE 11, 263 [264] mit Hinweis auf BVerwGE 2, 10 [12/13]; 8, 239 [243]; 8, 245 [249]).
  • BVerwG, 09.11.1956 - II C 175.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.12.1960 - II B 44.60

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Änderung der allgemeinen

  • BVerwG, 21.01.1954 - I B 49.53

    Zulassung der Revision bei offensichtlicher Richtigkeit im Beschwerdeverfahren;

  • BVerwG, 03.06.1958 - II C 40.58

    Bindungswirkung einer offensichtlich gesetzwidrigen Revisionszulassung - Beginn

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.11.1960 - II C 6.58

    Rechtliche Grundlage für die Berechnung der Bezüge der Leiter der

  • BVerwG, 28.11.1958 - VI C 154.56
  • BVerwG, 18.12.1957 - IV C 267.57
  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 289.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.04.1959 - VI C 400.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.06.1961 - IV B 5.61

    Rücknahme der Ausbildungshilfe bei nachträglicher Gewährung von Bezügen nach dem

  • BVerwG, 16.12.1958 - II C 88.57

    Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei -

  • BVerwG, 21.04.1959 - VI C 47.57
  • BVerwG, 04.04.1968 - VI B 5.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienststelle

    Ein solches auf die Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis konnte allerdings nur durch einen Vorgang beendet werden, der die Dauerbeschäftigung des Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei vor dem 8. Mai 1945 endgültig abschloß (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 16. Dezember 1958 die Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 128.58 - und vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 43.61 -).
  • BVerwG, 24.11.1965 - VI C 2.63

    Rechtsmittel

    In demUrteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 43.61 - (NDBZ 1964 S. 207) ist ausgeführt, daß eine förderliche Mitwirkung angenommen werden kann, wenn der Bedienstete zwischen seinem Verbleiben in der Prüheren Stellung und dem Übertritt in den Dienst der Geheimen Staatspolizei wählen durfte und sich für letzteres entschied.
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